Rechtssatz RS0135383
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135383
Entscheidungsdatum
25.03.2025
Rechtssatz
Die Umschichtung von Buchgeld des Erblassers auf ein Anderkonto des Gerichtskommissärs durch nach § 810 ABGB verwaltende Erben bedarf keiner gerichtlichen Genehmigung. Hingegen bedarf die Veräußerung von Wertpapieren einer Genehmigung, wenn darin eine Maßnahme des außerordentlichen Wirtschaftsbetriebs liegt.Die Umschichtung von Buchgeld des Erblassers auf ein Anderkonto des Gerichtskommissärs durch nach Paragraph 810, ABGB verwaltende Erben bedarf keiner gerichtlichen Genehmigung. Hingegen bedarf die Veräußerung von Wertpapieren einer Genehmigung, wenn darin eine Maßnahme des außerordentlichen Wirtschaftsbetriebs liegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135383
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2025
Dokumentnummer
JJR_20250325_OGH0002_0020OB00203_24B0000_000