Rechtssatz RS0135385
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135385
Entscheidungsdatum
06.03.2025
Norm
Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte §8
Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte §9
Rechtssatz
§ 8 Abs 2 des österreichischen Standard-Rahmenvertrags für Finanztermingeschäfte (RV) normiert einen in zweifacher Hinsicht der Höhe nach begrenzten Anspruch der "anderen Partei" (die die Beendigung des Vertrags etwa wegen Liquidation oder Insolvenz zu vertreten hat), unabhängig davon, ob die "ersatzberechtigte" (solvente) Partei Forderungen nach § 8 Abs 1 dieser Bestimmung geltend macht.Paragraph 8, Absatz 2, des österreichischen Standard-Rahmenvertrags für Finanztermingeschäfte Regierungsvorlage normiert einen in zweifacher Hinsicht der Höhe nach begrenzten Anspruch der "anderen Partei" (die die Beendigung des Vertrags etwa wegen Liquidation oder Insolvenz zu vertreten hat), unabhängig davon, ob die "ersatzberechtigte" (solvente) Partei Forderungen nach Paragraph 8, Absatz eins, dieser Bestimmung geltend macht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135385
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2025
Dokumentnummer
JJR_20250306_OGH0002_0050OB00170_24X0000_000