Rechtssatz RS0135390
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135390
Entscheidungsdatum
21.11.2024
Norm
AngG §23
AngG §23a
KollV für Angestellte des Außendienstes der Versicherungsunternehmen §5Abs1
Rechtssatz
Nach dem ersten Satz des § 5 Abs 1 KollV für Angestellte des Außendienstes der Versicherungsunternehmen (KVA) gelten (auch) für die Abfertigung "die Bestimmungen des Angestelltengesetzes". Auch § 5 Abs 5 KVA bezieht sich inhaltlich auf das AngG, indem er eine für den Dienstnehmer günstigere Fälligkeitsregelung vorsieht als § 23 Abs 4 AngG. Im Lichte des klaren Wortlauts des § 5 Abs 1 KVA ist also primär zu prüfen, ob ein Arbeitnehmer, der dem KVA unterliegt, einen gesetzlichen Anspruch auf Abfertigung nach den Bestimmungen des AngG hat ("Abfertigung alt"). Sollte das der Fall sein, sieht der zweite Satz des § 5 Abs 1 KVA unter den dort geregelten Voraussetzungen einen "Zuschlag zur gesetzlichen Abfertigung" vor. Mit anderen Worten: Die Anwendung des zweiten Satzes des § 5 Abs 1 KVA setzt nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung einen Abfertigungsanspruch nach dem AngG ("Abfertigung alt") voraus. Sind zudem die Voraussetzungen des zweiten Satzes des § 5 Abs 1 KVA erfüllt, gebührt der dort geregelte Zuschlag zur gesetzlichen Abfertigung (nach dem AngG).Nach dem ersten Satz des Paragraph 5, Absatz eins, KollV für Angestellte des Außendienstes der Versicherungsunternehmen (KVA) gelten (auch) für die Abfertigung "die Bestimmungen des Angestelltengesetzes". Auch Paragraph 5, Absatz 5, KVA bezieht sich inhaltlich auf das AngG, indem er eine für den Dienstnehmer günstigere Fälligkeitsregelung vorsieht als Paragraph 23, Absatz 4, AngG. Im Lichte des klaren Wortlauts des Paragraph 5, Absatz eins, KVA ist also primär zu prüfen, ob ein Arbeitnehmer, der dem KVA unterliegt, einen gesetzlichen Anspruch auf Abfertigung nach den Bestimmungen des AngG hat ("Abfertigung alt"). Sollte das der Fall sein, sieht der zweite Satz des Paragraph 5, Absatz eins, KVA unter den dort geregelten Voraussetzungen einen "Zuschlag zur gesetzlichen Abfertigung" vor. Mit anderen Worten: Die Anwendung des zweiten Satzes des Paragraph 5, Absatz eins, KVA setzt nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung einen Abfertigungsanspruch nach dem AngG ("Abfertigung alt") voraus. Sind zudem die Voraussetzungen des zweiten Satzes des Paragraph 5, Absatz eins, KVA erfüllt, gebührt der dort geregelte Zuschlag zur gesetzlichen Abfertigung (nach dem AngG).
Entscheidungstexte
- 9 ObA 21/24i
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2024 9 ObA 21/24i
Der Feststellungsantrag bezieht sich nur auf Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 31.12.2002 liegt. Für diese Dienstverhältnisse sieht das AngG aber keine Abfertigung vor. Das folgt aus § 42 Abs 3 AngG, wonach die §§ 23 und 23a AngG auf diese Dienstverhältnisse nicht mehr anzuwenden sind. Den betroffenen Arbeitnehmern gebührt nunmehr eine "Abfertigung neu" nach dem BMSVG (vgl § 46 Abs 1 BMSVG). Mangels eines Abfertigungsanspruchs nach dem AngG kommt der im zweiten Satz des § 5 Abs 1 KVA vorgesehene kollektivvertragliche Zuschlag zur gesetzlichen Abfertigung für Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 31.12.2002 liegt, nicht in Betracht. (T1)
Schlagworte
Abfertigung, Versicherungsunternehmen, Außendienst
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135390
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2025
Dokumentnummer
JJR_20241121_OGH0002_009OBA00021_24I0000_000