Norm
AEUV Lissabon Art267
RL 2014/104/EU Art3 Abs2
RL 2014/104/EU Art22 Abs2
Rechtssatz
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Art 3 Abs 2 in Verbindung mit Art 22 Abs 2 der Richtlinie 2014/104/EU dahin auszulegen, dass Art 3 Abs 2 betreffend die Zahlung von Zinsen aus dem Kartellschaden auf Schadenersatzklagen anzuwenden ist, die ab dem 26. 12. 2014 bei einem nationalen Gericht erhoben wurden?1. Ist Artikel 3, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 2, der Richtlinie 2014/104/EU dahin auszulegen, dass Artikel 3, Absatz 2, betreffend die Zahlung von Zinsen aus dem Kartellschaden auf Schadenersatzklagen anzuwenden ist, die ab dem 26. 12. 2014 bei einem nationalen Gericht erhoben wurden?
Wenn diese Frage verneint werden sollte: Welcher andere Zeitpunkt ist für die Anwendbarkeit von Art 3 Abs 2 der Richtlinie 2014/104/EU maßgebend?Wenn diese Frage verneint werden sollte: Welcher andere Zeitpunkt ist für die Anwendbarkeit von Artikel 3, Absatz 2, der Richtlinie 2014/104/EU maßgebend?
2. Ist Art 3 Abs 2 der Richtlinie 2014/104/EU dahin auszulegen, dass der Zeitpunkt, zu dem der Kartellschaden entstanden ist und ab dem die Zinsen aus dem Kartellschaden zu zahlen sind, mit jenem Zeitpunkt anzusetzen ist, zu dem der aufgrund einer verbotenen Preisabsprache verlangte überhöhte Preis vom Geschädigten gezahlt wurde?2. Ist Artikel 3, Absatz 2, der Richtlinie 2014/104/EU dahin auszulegen, dass der Zeitpunkt, zu dem der Kartellschaden entstanden ist und ab dem die Zinsen aus dem Kartellschaden zu zahlen sind, mit jenem Zeitpunkt anzusetzen ist, zu dem der aufgrund einer verbotenen Preisabsprache verlangte überhöhte Preis vom Geschädigten gezahlt wurde?
Wenn diese Frage verneint werden sollte: Welcher andere Zeitpunkt ist für den Schadenseintritt maßgebend?
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135391
Dokumentnummer
JJR_20250227_OGH0002_0030OB00215_24Z0000_000