Rechtssatz RS0135394
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135394
Entscheidungsdatum
24.04.2025
Rechtssatz
Eine Teileintragung in das Gesundheitsberuferegister oder eine teilweise Berufsberechtigung ist weder im GuKG noch im GBRG vorgesehen. Wer nicht gesund genug für alle Tätigkeiten des GuKG ist, darf demnach auch keine Teilbereiche dieser Tätigkeit ausüben.
Schlagworte
Gesundheitsberuferegister
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135394
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2025
Dokumentnummer
JJR_20250424_OGH0002_010OBS00037_25A0000_000