Rechtssatz RS0135395
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135395
Entscheidungsdatum
24.04.2025
Rechtssatz
Die Ursache für die geminderte Arbeitsfähigkeit muss der körperliche und geistige Zustand des Versicherten sein. Umstände, die damit nicht zusammenhängen, sind nicht zu berücksichtigen. Die gesundheitliche Eignung iSd § 15 GBRG bzw § 27 GuKG und die daran geknüpfte Eintragung in das Gesundheitsberuferegister sind nicht als (für die geminderte Arbeitsfähigkeit irrelevante) persönliche Umstände zu qualifizieren.Die Ursache für die geminderte Arbeitsfähigkeit muss der körperliche und geistige Zustand des Versicherten sein. Umstände, die damit nicht zusammenhängen, sind nicht zu berücksichtigen. Die gesundheitliche Eignung iSd Paragraph 15, GBRG bzw Paragraph 27, GuKG und die daran geknüpfte Eintragung in das Gesundheitsberuferegister sind nicht als (für die geminderte Arbeitsfähigkeit irrelevante) persönliche Umstände zu qualifizieren.
Schlagworte
Gesundheitsberuferegister, geminderte Arbeitsfähigkeit
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135395
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2025
Dokumentnummer
JJR_20250424_OGH0002_010OBS00037_25A0000_001