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Rechtssatz RS0135398

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0135398

Geschäftszahl

2Ob33/25d

Entscheidungsdatum

29.04.2025

Rechtssatz

Bloße Besuche und Telefongespräche sind in der Regel nicht als Pflege iSv Paragraph 677, ABGB anzusehen. Organisatorische Tätigkeiten können demgegenüber unter den Pflegebegriff fallen, wenn der Erblasser dazu nicht mehr in der Lage war, sie aber seine Möglichkeiten verbesserten, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen. Der Anspruch auf das Pflegevermächtnis setzt allerdings voraus, dass die Leistungen des Pflegenden die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 677, ABGB überschreiten.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 33/25d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.04.2025 2 Ob 33/25d
    Bei 13 Stunden im Monat ist die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135398

Im RIS seit

10.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025

Dokumentnummer

JJR_20250429_OGH0002_0020OB00033_25D0000_000