Rechtssatz RS0135401
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135401
Entscheidungsdatum
19.12.2024
Rechtssatz
Die Servitut des Gebrauchs kann ebenso wie der Fruchtgenuss als unregelmäßige Grunddienstbarkeit begründet werden, sofern damit auch eine vorteilhaftere oder bequemere Benutzung einer Liegenschaft im Eigentum des Berechtigten verbunden ist und nicht dessen persönliche Bedürfnisse im Vordergrund stehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135401
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2025
Dokumentnummer
JJR_20241219_OGH0002_0010OB00108_24Z0000_000