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Rechtssatz RS0135403

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0135403

Geschäftszahl

8Ob144/24w

Entscheidungsdatum

27.02.2025

Norm

KMG §8 Abs2
KMG §11 Abs1

Rechtssatz

Die Prüfung durch den Prospektkontrollor soll nach Paragraph 8, Absatz 2, KMG 1991 sicherstellen, dass die im Prospekt enthaltenen Angaben zur Veranlagung richtig und vollständig sind, sodass ein Anleger seine Investitionsentscheidung danach ausrichten kann. Ein Verlust, den ein Anleger erleidet, der gar nicht auf die im Prospekt enthaltenen Angaben zur Veranlagung vertraut hat, ist damit nicht vom Schutzzweck des Paragraph 8, KMG 1991 erfasst. Daraus ergibt sich, dass nur ein Vertrauen auf die im Prospekt enthaltenen Angaben zur Veranlagung, nicht aber ein Vertrauen auf den Kontrollvermerk eine Haftung des Prospektkontrollors nach Paragraph 11, Absatz eins, KMG 1991 begründen kann.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 144/24w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.02.2025 8 Ob 144/24w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135403

Im RIS seit

12.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2025

Dokumentnummer

JJR_20250227_OGH0002_0080OB00144_24W0000_000