Rechtssatz RS0135403
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135403
Entscheidungsdatum
27.02.2025
Norm
KMG §8 Abs2
KMG §11 Abs1
Rechtssatz
Die Prüfung durch den Prospektkontrollor soll nach § 8 Abs 2 KMG 1991 sicherstellen, dass die im Prospekt enthaltenen Angaben zur Veranlagung richtig und vollständig sind, sodass ein Anleger seine Investitionsentscheidung danach ausrichten kann. Ein Verlust, den ein Anleger erleidet, der gar nicht auf die im Prospekt enthaltenen Angaben zur Veranlagung vertraut hat, ist damit nicht vom Schutzzweck des § 8 KMG 1991 erfasst. Daraus ergibt sich, dass nur ein Vertrauen auf die im Prospekt enthaltenen Angaben zur Veranlagung, nicht aber ein Vertrauen auf den Kontrollvermerk eine Haftung des Prospektkontrollors nach § 11 Abs 1 KMG 1991 begründen kann.Die Prüfung durch den Prospektkontrollor soll nach Paragraph 8, Absatz 2, KMG 1991 sicherstellen, dass die im Prospekt enthaltenen Angaben zur Veranlagung richtig und vollständig sind, sodass ein Anleger seine Investitionsentscheidung danach ausrichten kann. Ein Verlust, den ein Anleger erleidet, der gar nicht auf die im Prospekt enthaltenen Angaben zur Veranlagung vertraut hat, ist damit nicht vom Schutzzweck des Paragraph 8, KMG 1991 erfasst. Daraus ergibt sich, dass nur ein Vertrauen auf die im Prospekt enthaltenen Angaben zur Veranlagung, nicht aber ein Vertrauen auf den Kontrollvermerk eine Haftung des Prospektkontrollors nach Paragraph 11, Absatz eins, KMG 1991 begründen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135403
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2025
Dokumentnummer
JJR_20250227_OGH0002_0080OB00144_24W0000_000