Rechtssatz RS0135407
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135407
Entscheidungsdatum
25.03.2025
Rechtssatz
Überträgt eine Gemeinde ihre Pflichten als Straßenerhalter auf einen Gemeindeverband, ist die Gemeinde nicht mehr Wegehalterin im Sinne des § 1319a ABGB. Diese Rechtsstellung kommt vielmehr dem Gemeindeverband an deren Stelle zu.Überträgt eine Gemeinde ihre Pflichten als Straßenerhalter auf einen Gemeindeverband, ist die Gemeinde nicht mehr Wegehalterin im Sinne des Paragraph 1319 a, ABGB. Diese Rechtsstellung kommt vielmehr dem Gemeindeverband an deren Stelle zu.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 216/24i
Entscheidungstext OGH 25.03.2025 2 Ob 216/24i
Hier: Gemeindeverband nach dem Oö GemVG. (T1)
In der Vereinbarung zur Übertragung der Pflichten kann aber vorgesehen werden, dass auch die Gemeinde für Ansprüche gegen den Gemeindeverband einzustehen hat. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135407
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2025
Dokumentnummer
JJR_20250325_OGH0002_0020OB00216_24I0000_001