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Rechtssatz RS0135415×

Rechtssatz RS0135415

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0135415

Geschäftszahl

10ObS3/25a; 10ObS21/25y

Entscheidungsdatum

24.04.2025

Rechtssatz

Betreut der Elternteil das Kind vorübergehend an einem anderen Ort als dem gemeinsamen Hauptwohnsitz, ohne dass die Ortsabwesenheit zur Änderung des Hauptwohnsitzes führt, „leben“ Elternteil und Kind (weiterhin) in einer Wohn-und Wirtschaftsgemeinschaft an der gemeinsamen Hauptwohnsitzadresse und erfüllen somit die Anspruchsvoraussetzung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 6, Satz 1 und 3 KBGG.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 3/25a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.04.2025 10 ObS 3/25a
    Für die Bestimmung des Begriffs der „Wohnadresse“, an der Elternteil und Kind in einer dauerhaften Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben und auch hauptwohnsitzlich gemeldet sein müssen, ist der Wohnungsbegriff des § 1 Abs 4 MeldeG maßgeblich, weil insbesondere die Unterkunftnahme in einer Wohnung die Meldepflicht auslöst (§ 3 Abs 1 MeldeG). (T1)
    Vorübergehende Ortsabwesenheiten, die am Lebensmittelpunkt der Person nichts ändern, führen nicht zur Veränderung des Hauptwohnsitzes, sodass die Person iSd § 2 Abs 6 Satz 1 KBGG in diesem Fall auch weiterhin an der bisherigen Wohnadresse lebt. (T2)
    Die Aufgabe der Unterkunft ist mit dem Zeitpunkt erfolgt, in dem die faktische Beziehung zwischen der Person und der Unterkunft, wenn auch nur vorübergehend, gänzlich gelöst wird. Davon ist zwar auszugehen, wenn die beabsichtigte Wiederaufnahme der Unterkunft – insbesondere aufgrund des Verhaltens des Unterkunftgebers – nicht mehr möglich ist. Das ist bei einer kurzfristigen (Unter-)Vermietung der Unterkunft für die Dauer eines Auslandsaufenthalts aber nicht der Fall. (T3)
  • 10 ObS 21/25y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.04.2025 10 ObS 21/25y
    Beisatz wie T1; Beisatz wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135415

Im RIS seit

01.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Dokumentnummer

JJR_20250424_OGH0002_010OBS00003_25A0000_000