Rechtssatz RS0135415
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135415
Entscheidungsdatum
24.04.2025
Rechtssatz
Betreut der Elternteil das Kind vorübergehend an einem anderen Ort als dem gemeinsamen Hauptwohnsitz, ohne dass die Ortsabwesenheit zur Änderung des Hauptwohnsitzes führt, „leben“ Elternteil und Kind (weiterhin) in einer Wohn-und Wirtschaftsgemeinschaft an der gemeinsamen Hauptwohnsitzadresse und erfüllen somit die Anspruchsvoraussetzung nach § 2 Abs 1 Z 2 und Abs 6 Satz 1 und 3 KBGG.Betreut der Elternteil das Kind vorübergehend an einem anderen Ort als dem gemeinsamen Hauptwohnsitz, ohne dass die Ortsabwesenheit zur Änderung des Hauptwohnsitzes führt, „leben“ Elternteil und Kind (weiterhin) in einer Wohn-und Wirtschaftsgemeinschaft an der gemeinsamen Hauptwohnsitzadresse und erfüllen somit die Anspruchsvoraussetzung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 6, Satz 1 und 3 KBGG.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 3/25a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.04.2025 10 ObS 3/25a
Für die Bestimmung des Begriffs der „Wohnadresse“, an der Elternteil und Kind in einer dauerhaften Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben und auch hauptwohnsitzlich gemeldet sein müssen, ist der Wohnungsbegriff des § 1 Abs 4 MeldeG maßgeblich, weil insbesondere die Unterkunftnahme in einer Wohnung die Meldepflicht auslöst (§ 3 Abs 1 MeldeG). (T1)
Vorübergehende Ortsabwesenheiten, die am Lebensmittelpunkt der Person nichts ändern, führen nicht zur Veränderung des Hauptwohnsitzes, sodass die Person iSd § 2 Abs 6 Satz 1 KBGG in diesem Fall auch weiterhin an der bisherigen Wohnadresse lebt. (T2)
Die Aufgabe der Unterkunft ist mit dem Zeitpunkt erfolgt, in dem die faktische Beziehung zwischen der Person und der Unterkunft, wenn auch nur vorübergehend, gänzlich gelöst wird. Davon ist zwar auszugehen, wenn die beabsichtigte Wiederaufnahme der Unterkunft – insbesondere aufgrund des Verhaltens des Unterkunftgebers – nicht mehr möglich ist. Das ist bei einer kurzfristigen (Unter-)Vermietung der Unterkunft für die Dauer eines Auslandsaufenthalts aber nicht der Fall. (T3)
- 10 ObS 21/25y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.04.2025 10 ObS 21/25y
Beisatz wie T1; Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135415
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2025
Dokumentnummer
JJR_20250424_OGH0002_010OBS00003_25A0000_000