Rechtssatz RS0135418
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135418
Entscheidungsdatum
12.08.2025
Rechtssatz
Unterliegt das Dienstverhältnis dem österreichischem Vertragsstatut, ist kollisionsrechtlich auch der allgemeine Kündigungsschutz nach den §§ 105 Abs 3-7, 107 ArbVG anwendbar. Dieser setzt aber materiell-rechtlich auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten das Vorhandensein eines in Österreich gelegenen Betriebs voraus.Unterliegt das Dienstverhältnis dem österreichischem Vertragsstatut, ist kollisionsrechtlich auch der allgemeine Kündigungsschutz nach den Paragraphen 105, Absatz 3 -, 7, 107, ArbVG anwendbar. Dieser setzt aber materiell-rechtlich auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten das Vorhandensein eines in Österreich gelegenen Betriebs voraus.
Schlagworte
Kündigungsschutz, Kollisionsrecht, Betrieb, grenzüberschreitender Sachverhalt
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135418
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2026
Dokumentnummer
JJR_20250625_OGH0002_009OBA00094_24Z0000_001