Rechtssatz RS0135423
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135423
Entscheidungsdatum
03.06.2025
Rechtssatz
Die Hauptleistungspflicht der Bank aus dem Girokontovertrag ist die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und die Verwahrung von Guthaben, um die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr für den Bankkunden zu ermöglichen. Dafür zahlt dieser ein Entgelt. Der Girokontovertrag dient nicht einem Sparzweck und ist nicht primär davon geprägt, dass das Guthaben zwingend zu verzinsen ist. Bei der Verzinsung von Guthaben auf Girokonten handelt es sich daher um eine Nebenpflicht, die der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB unterliegt.Die Hauptleistungspflicht der Bank aus dem Girokontovertrag ist die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und die Verwahrung von Guthaben, um die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr für den Bankkunden zu ermöglichen. Dafür zahlt dieser ein Entgelt. Der Girokontovertrag dient nicht einem Sparzweck und ist nicht primär davon geprägt, dass das Guthaben zwingend zu verzinsen ist. Bei der Verzinsung von Guthaben auf Girokonten handelt es sich daher um eine Nebenpflicht, die der Inhaltskontrolle des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB unterliegt.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 56/24v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 03.06.2025 10 Ob 56/24v
Hier: Eine Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die für Girokontoverträge Habenzinsen iHv 0 % vorsieht, verstößt nicht gegen § 879 Abs 3 ABGB. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135423
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2025
Dokumentnummer
JJR_20250603_OGH0002_0100OB00056_24V0000_000