Rechtssatz RS0135425
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135425
Entscheidungsdatum
03.06.2025
Norm
BPGG §3a
ASVG §16 Abs1
Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 32004R0883 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Art24
Rechtssatz
Bei der kollisionsrechtlichen Prüfung der Frage, ob bei Rentenbezug eines Pflegebedürftigen nur aus einem anderen Mitgliedstaat und Wohnsitz in Österreich eine Zuständigkeit Österreichs für die Gewährung von Pflegegeld besteht, sind dessen Ansprüche auf Sachleistungen aus der österreichischen Krankenversicherung aufgrund einer Selbstversicherung nach § 16 Abs 1 ASVG unberücksichtigt zu lassen, wenn er unter Zugrundelegung einer Wohnsitzfiktion im rentenzahlenden Mitgliedstaat (Art 24 Abs 1 Satz 1 VO [EG] 883/2004) in die Krankenversicherung dieses Staats einbezogen wäre.Bei der kollisionsrechtlichen Prüfung der Frage, ob bei Rentenbezug eines Pflegebedürftigen nur aus einem anderen Mitgliedstaat und Wohnsitz in Österreich eine Zuständigkeit Österreichs für die Gewährung von Pflegegeld besteht, sind dessen Ansprüche auf Sachleistungen aus der österreichischen Krankenversicherung aufgrund einer Selbstversicherung nach Paragraph 16, Absatz eins, ASVG unberücksichtigt zu lassen, wenn er unter Zugrundelegung einer Wohnsitzfiktion im rentenzahlenden Mitgliedstaat (Artikel 24, Absatz eins, Satz 1 VO [EG] 883 aus 2004,) in die Krankenversicherung dieses Staats einbezogen wäre.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 40/25t
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 03.06.2025 10 ObS 40/25t
Rentenbezug aus Deutschland, Wohnsitz und Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 16 Abs 1 ASVG in Österreich
Schlagworte
Pflegegeld, Wohnsitzfunktion, Selbstversicherung, Koordinierung von Pflegeleistungen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135425
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2025
Dokumentnummer
JJR_20250603_OGH0002_010OBS00040_25T0000_000