Rechtssatz RS0135428
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135428
Entscheidungsdatum
11.06.2025
Rechtssatz
Der Anwendung des § 39 Abs 1 StGB steht nicht entgegen, dass die Strafe für die erste rückfallbegründende Straftat bedingt nachgesehen wurde und diese erst infolge der Aburteilung wegen der zweiten rückfallbegründenden Delinquenz vollstreckt wird.Der Anwendung des Paragraph 39, Absatz eins, StGB steht nicht entgegen, dass die Strafe für die erste rückfallbegründende Straftat bedingt nachgesehen wurde und diese erst infolge der Aburteilung wegen der zweiten rückfallbegründenden Delinquenz vollstreckt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135428
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2025
Dokumentnummer
JJR_20250611_OGH0002_0120OS00053_25Y0000_000