Rechtssatz RS0135430
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135430
Entscheidungsdatum
26.05.2025
Rechtssatz
Die Aufhebung eines Schiedsspruchs kann analog § 611 Abs 2 Z 1 Fall 2 ZPO erfolgen, wenn das Schiedsgericht eine Sachentscheidung aus anderen Gründen als dem Fehlen einer Schiedsvereinbarung ablehnt, etwa bei fehlender Deckung des Antrags durch eine an sich vorliegende Schiedsvereinbarung.Die Aufhebung eines Schiedsspruchs kann analog Paragraph 611, Absatz 2, Ziffer eins, Fall 2 ZPO erfolgen, wenn das Schiedsgericht eine Sachentscheidung aus anderen Gründen als dem Fehlen einer Schiedsvereinbarung ablehnt, etwa bei fehlender Deckung des Antrags durch eine an sich vorliegende Schiedsvereinbarung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135430
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2025
Dokumentnummer
JJR_20250526_OGH0002_018OCG00004_24Y0000_000