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Rechtssatz RS0135434

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0135434

Geschäftszahl

8Ob92/12f; 4Ob208/24b

Entscheidungsdatum

22.05.2025

Rechtssatz

Über die aus der Zurückziehung einer Revision nach Paragraph 484, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 513, ZPO resultierende Kostenersatzpflicht des Rechtsmittelwerbers ist nicht von Amts wegen zu entscheiden. Voraussetzung für einen Kostenersatzanspruch ist ein darauf gerichteter, fristgebundener Antrag des Rechtsmittelgegners. Auch Kosten, die der Höhe nach bereits in der Rechtsmittelbeantwortung verzeichnet wurden, sind in diesem Fall nur über gesonderten Antrag zuzusprechen, zumal die Zurückziehung eines Rechtsmittels häufig eine abschließende außergerichtliche Einigung der Parteien zugrunde liegt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Zurückziehung, Revision, Kostenersatz, Antrag, Kosten, Rechtmittelbeantwortung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0135434

Im RIS seit

14.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2025

Dokumentnummer

JJR_20130429_OGH0002_0080OB00092_12F0000_000