Rechtssatz RS0135434
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135434
Entscheidungsdatum
22.05.2025
Rechtssatz
Über die aus der Zurückziehung einer Revision nach § 484 Abs 3 iVm § 513 ZPO resultierende Kostenersatzpflicht des Rechtsmittelwerbers ist nicht von Amts wegen zu entscheiden. Voraussetzung für einen Kostenersatzanspruch ist ein darauf gerichteter, fristgebundener Antrag des Rechtsmittelgegners. Auch Kosten, die der Höhe nach bereits in der Rechtsmittelbeantwortung verzeichnet wurden, sind in diesem Fall nur über gesonderten Antrag zuzusprechen, zumal die Zurückziehung eines Rechtsmittels häufig eine abschließende außergerichtliche Einigung der Parteien zugrunde liegt.Über die aus der Zurückziehung einer Revision nach Paragraph 484, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 513, ZPO resultierende Kostenersatzpflicht des Rechtsmittelwerbers ist nicht von Amts wegen zu entscheiden. Voraussetzung für einen Kostenersatzanspruch ist ein darauf gerichteter, fristgebundener Antrag des Rechtsmittelgegners. Auch Kosten, die der Höhe nach bereits in der Rechtsmittelbeantwortung verzeichnet wurden, sind in diesem Fall nur über gesonderten Antrag zuzusprechen, zumal die Zurückziehung eines Rechtsmittels häufig eine abschließende außergerichtliche Einigung der Parteien zugrunde liegt.
Schlagworte
Zurückziehung, Revision, Kostenersatz, Antrag, Kosten, Rechtmittelbeantwortung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0135434
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2025
Dokumentnummer
JJR_20130429_OGH0002_0080OB00092_12F0000_000