Rechtssatz RS0135440
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135440
Entscheidungsdatum
24.06.2025
Rechtssatz
Anders als bei einer Verletzung von Markenrechten ist es für eine Verletzung des Zurverfügungstellungsrechts nach § 18a UrhG nicht erforderlich, dass ein Lichtbild oder Werk in eine Website eingebettet wurde, die sich (zumindest auch) an inländische Nutzer richtet, sodass eine nicht bloß unerhebliche Auswirkung auf den inländischen Markt vorliegt oder zumindest realistischer Weise zu erwarten ist.Anders als bei einer Verletzung von Markenrechten ist es für eine Verletzung des Zurverfügungstellungsrechts nach Paragraph 18 a, UrhG nicht erforderlich, dass ein Lichtbild oder Werk in eine Website eingebettet wurde, die sich (zumindest auch) an inländische Nutzer richtet, sodass eine nicht bloß unerhebliche Auswirkung auf den inländischen Markt vorliegt oder zumindest realistischer Weise zu erwarten ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 132/24a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.06.2025 4 Ob 132/24a
Hier: unbefugte Verwendung eines Lichtbilds auf einer Website mit Top-Level-Domain "nl" in niederländischer Sprache (T1)
Schlagworte
Territorialitätsgrundsatz, commercial effect
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135440
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2025
Dokumentnummer
JJR_20250624_OGH0002_0040OB00132_24A0000_000