Rechtssatz RS0135453
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135453
Entscheidungsdatum
26.06.2025
Norm
PatG 1970 §156 Abs3
PatG 1970 §156 Abs4
PatV-EG §12
Rechtssatz
Die (einmonatige) Frist für den Nachweis, dass die in einem Patentverletzungsverfahren beklagte Partei ein Nichtigkeits- oder Einspruchsverfahren iSd § 156 Abs 3 oder Abs 4 PatG bzw §12 PatV-EG eingeleitet hat, beginnt bereits mit der Zustellung und nicht erst mit der späteren Rechtskraft des Unterbrechungsbeschlusses.Die (einmonatige) Frist für den Nachweis, dass die in einem Patentverletzungsverfahren beklagte Partei ein Nichtigkeits- oder Einspruchsverfahren iSd Paragraph 156, Absatz 3, oder Absatz 4, PatG bzw §12 PatV-EG eingeleitet hat, beginnt bereits mit der Zustellung und nicht erst mit der späteren Rechtskraft des Unterbrechungsbeschlusses.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 183/24a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.06.2025 4 Ob 183/24a
Für die Auswirkungen einer Berichtigung des Unterbrechungsbeschlusses iSd § 419 ZPO auf den Fristlauf nach § 156 Abs 3 PatG können die Grundsätze zu Rechtsmittelfristen bei der Berichtigung von Entscheidungen herangezogen werden, jedoch unter Berücksichtigung der von § 156 Abs 3 PatG intendierten Verfahrensbeschleunigung. (T1)
Schlagworte
Patentverletzungsverfahren
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135453
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2025
Dokumentnummer
JJR_20250626_OGH0002_0040OB00183_24A0000_000