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Rechtssatz RS0135456

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0135456

Geschäftszahl

3Ob66/25i

Entscheidungsdatum

28.05.2025

Rechtssatz

Paragraph 12, Absatz 2, AußStrG normiert für die der Streitanhängigkeit entsprechende Verfahrenskonstellation eine spezifische Art des „Umgangs“, indem – im Gegensatz zum Zivilprozess – kein Prozesshindernis, sondern die „Vereinigung“ aller Anträge vorgesehen wird.

Anmerkung

Vgl hierzu 5 Ob 154/09x; 3 Ob 46/18p; 5 Ob 152/22x; 5 Ob 116/22b.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 66/25i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.05.2025 3 Ob 66/25i
    Anders als im Streitverfahren kommt eine Zurückweisung eines Antrags wegen Identität mit dem Begehren eines bereits anhängigen Verfahrens im Außerstreitverfahren nicht in Betracht. Die Einheitlichkeit des Verfahrens ist vielmehr unter Beachtung der Überweisungsvorschrift des § 12 Abs 2 AußStrG durch Verbindung der Verfahren zu bewirken. (T1)
    Seit der EO-Novelle 2014 ist sowohl über den Antrag auf Unterhaltsherabsetzung als auch über die Einwendungen gemäß § 35 Abs 2 EO gegen einen in einer Unterhaltssache ergangenen Exekutionstitel im Außerstreitverfahren zu entscheiden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135456

Im RIS seit

01.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2025

Dokumentnummer

JJR_20250528_OGH0002_0030OB00066_25I0000_000