Rechtssatz RS0135456
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135456
Entscheidungsdatum
28.05.2025
Rechtssatz
§ 12 Abs 2 AußStrG normiert für die der Streitanhängigkeit entsprechende Verfahrenskonstellation eine spezifische Art des „Umgangs“, indem – im Gegensatz zum Zivilprozess – kein Prozesshindernis, sondern die „Vereinigung“ aller Anträge vorgesehen wird.Paragraph 12, Absatz 2, AußStrG normiert für die der Streitanhängigkeit entsprechende Verfahrenskonstellation eine spezifische Art des „Umgangs“, indem – im Gegensatz zum Zivilprozess – kein Prozesshindernis, sondern die „Vereinigung“ aller Anträge vorgesehen wird.
Anmerkung
Vgl hierzu 5 Ob 154/09x; 3 Ob 46/18p; 5 Ob 152/22x; 5 Ob 116/22b.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 66/25i
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.05.2025 3 Ob 66/25i
Anders als im Streitverfahren kommt eine Zurückweisung eines Antrags wegen Identität mit dem Begehren eines bereits anhängigen Verfahrens im Außerstreitverfahren nicht in Betracht. Die Einheitlichkeit des Verfahrens ist vielmehr unter Beachtung der Überweisungsvorschrift des § 12 Abs 2 AußStrG durch Verbindung der Verfahren zu bewirken. (T1)
Seit der EO-Novelle 2014 ist sowohl über den Antrag auf Unterhaltsherabsetzung als auch über die Einwendungen gemäß § 35 Abs 2 EO gegen einen in einer Unterhaltssache ergangenen Exekutionstitel im Außerstreitverfahren zu entscheiden. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135456
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2025
Dokumentnummer
JJR_20250528_OGH0002_0030OB00066_25I0000_000