Rechtssatz RS0135457
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135457
Entscheidungsdatum
21.05.2025
Rechtssatz
Einer Person, die ihre Ausbildung bei einem (auch) in Österreich eingetragenen Rechtsanwalt absolviert, der im Ausland (konkret in Deutschland) seinen Sitz bzw seine Niederlassung hat, steht im Eintragungsverfahren der Beweis offen, dass ihr diese Ausbildung vergleichbare Erfahrungen vermittelt hat wie eine praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt in Österreich.
Anmerkung
Unter Verweis auf die Entscheidung des EuGH vom 3.4.2025, C-807/23, Jones Day.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135457
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2025
Dokumentnummer
JJR_20250521_OGH0002_0190OB00003_25T0000_000