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Rechtssatz RS0135458

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0135458

Geschäftszahl

1Ob57/24z

Entscheidungsdatum

19.11.2024

Norm

TROG 2016 §33
ABGB §879 Abs1

Rechtssatz

Ein Raumordnungsvertrag, mit dem sich ein Bauträger gegenüber einer Gemeinde zur Bebauung einer ihm gehörenden Liegenschaft mit einer förderbaren Gesamtanlage verpflichtet, ist ein Verwendungsvertrag iSd Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, Fall 1 TROG 2016. Ein solcher Vertrag ist jedenfalls dann grundsätzlich zulässig, wenn die Liegenschaft zuvor als Freiland gewidmet war und erst durch die Umwidmung, die aufgrund des Raumordnungsvertrags erfolgte, bebaubar wurde.

Die Einhaltung eines Raumordnungsvertrags kann insbesondere mit den in Paragraph 33, Absatz 4, TROG 2016  genannten Vorschlags- und Zustimmungsrechten abgesichert werden. Inhaltliche Grenze für die Ausgestaltung dieser Rechte ist Paragraph 879, Absatz eins, ABGB.

Auch bei Raumordnungsverträgen hängt es primär vom Verbotszweck ab, ob bei Unzulässigkeit einer einzelnen Vertragsbestimmung der gesamte Vertrag nichtig ist oder im Übrigen gültig bleibt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 57/24z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 1 Ob 57/24z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135458

Im RIS seit

04.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2025

Dokumentnummer

JJR_20241119_OGH0002_0010OB00057_24Z0000_000