Rechtssatz RS0135461
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135461
Entscheidungsdatum
25.03.2025
Rechtssatz
Verwirklicht der Täter in Bezug auf einen Vorteil mehrere Tatbestandsvarianten, wird die Tat durch deren erste vollendet und die Tat nur einmal zugerechnet. Nachfolgende Handlungen stellen keine straflosen Nachtaten dar, sondern tatbestandsmäßiges Verhalten, das selbständiger Anknüpfungspunkt für eine Beteiligung anderer und für die Verjährung ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135461
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2025
Dokumentnummer
JJR_20250325_OGH0002_0140OS00061_23M0000_001