Rechtssatz RS0135462
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135462
Entscheidungsdatum
25.03.2025
Rechtssatz
Anders als durch § 326 erster Satz StPO wird durch § 257 StPO der zeitliche und örtliche Ablauf der Beratung des Schöffengerichts nicht vorgegeben. Dementsprechend ist zwar das Urteil unmittelbar nach der Beschlussfassung des Senats zu verkünden, weder muss jedoch die Abstimmung stets unmittelbar nach der Beratung stattfinden, noch sind Beratungspausen oder die Erstreckung der Beratung über mehrere Tage untersagt.Anders als durch Paragraph 326, erster Satz StPO wird durch Paragraph 257, StPO der zeitliche und örtliche Ablauf der Beratung des Schöffengerichts nicht vorgegeben. Dementsprechend ist zwar das Urteil unmittelbar nach der Beschlussfassung des Senats zu verkünden, weder muss jedoch die Abstimmung stets unmittelbar nach der Beratung stattfinden, noch sind Beratungspausen oder die Erstreckung der Beratung über mehrere Tage untersagt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135462
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2025
Dokumentnummer
JJR_20250325_OGH0002_0140OS00061_23M0000_002