Rechtssatz RS0135464
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135464
Entscheidungsdatum
25.03.2025
Rechtssatz
Das Verfassen von "Live-Tickern" in der Hauptverhandlung ist nach § 228 Abs 4 StPO und § 22 MedienG nicht verboten. Deren Untersagung ist zwar im Einzelfall zur Vermeidung einer Verfahrensbeeinträchtigung im Rahmen der Sitzungspolizei möglich, sie ist jedoch stets unter dem Aspekt des (verfassungsrechtlich garantierten) Rechts der Öffentlichkeit auf Information (Art 10 MRK) zu prüfen und nach sorgfältiger Interessenabwägung nur in Ausnahmefällen (jedenfalls nicht für die Urteilsverkündung) zulässig.Das Verfassen von "Live-Tickern" in der Hauptverhandlung ist nach Paragraph 228, Absatz 4, StPO und Paragraph 22, MedienG nicht verboten. Deren Untersagung ist zwar im Einzelfall zur Vermeidung einer Verfahrensbeeinträchtigung im Rahmen der Sitzungspolizei möglich, sie ist jedoch stets unter dem Aspekt des (verfassungsrechtlich garantierten) Rechts der Öffentlichkeit auf Information (Artikel 10, MRK) zu prüfen und nach sorgfältiger Interessenabwägung nur in Ausnahmefällen (jedenfalls nicht für die Urteilsverkündung) zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135464
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2025
Dokumentnummer
JJR_20250325_OGH0002_0140OS00061_23M0000_004