Rechtssatz RS0135467
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135467
Entscheidungsdatum
03.06.2025
Rechtssatz
Der Anspruch des Erben nach § 24 Abs 2 GGG auf anteiligen Ersatz der von ihm entrichteten Gerichtsgebühren ist kein verfahrensrechtlicher Kostenersatzanspruch, sondern ein materiell-rechtlicher Regressanspruch, der im Klagsweg geltend zu machen ist. Aufgrund der identen Interessenlage ist diese Vorschrift im Wege der Analogie auch auf die vom Erben entrichteten Gerichtskommissionsgebühren anzuwenden.Der Anspruch des Erben nach Paragraph 24, Absatz 2, GGG auf anteiligen Ersatz der von ihm entrichteten Gerichtsgebühren ist kein verfahrensrechtlicher Kostenersatzanspruch, sondern ein materiell-rechtlicher Regressanspruch, der im Klagsweg geltend zu machen ist. Aufgrund der identen Interessenlage ist diese Vorschrift im Wege der Analogie auch auf die vom Erben entrichteten Gerichtskommissionsgebühren anzuwenden.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 67/25d
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 03.06.2025 2 Ob 67/25d
Hier: Anspruch des Erben gegen den Vermächtnisnehmer auf anteiligen Ersatz der von ihm bezahlten Gerichts- und Gerichtskommissionsgebühren. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135467
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2025
Dokumentnummer
JJR_20250603_OGH0002_0020OB00067_25D0000_000