Rechtssatz RS0135468
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135468
Entscheidungsdatum
30.04.2025
Rechtssatz
Auf den Rekurs und den Revisionsrekurs nach § 30a ÜbG sind bereits hinsichtlich Einbringung und Prüfung der Rechtzeitigkeit (sinngemäß) die Vorschriften des Außerstreitgesetzes und nicht jene des AVG anzuwenden, sodass die Rekursfrist nach § 46 AußStrG (iVm § 23 AußStrG iVm § 125 ZPO) zu berechnen ist und für eine Einschränkung der Einbringung binnen der Amtsstunden in Anwendung von § 13 Abs 5 AVG kein Raum besteht.Auf den Rekurs und den Revisionsrekurs nach Paragraph 30 a, ÜbG sind bereits hinsichtlich Einbringung und Prüfung der Rechtzeitigkeit (sinngemäß) die Vorschriften des Außerstreitgesetzes und nicht jene des AVG anzuwenden, sodass die Rekursfrist nach Paragraph 46, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 23, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 125, ZPO) zu berechnen ist und für eine Einschränkung der Einbringung binnen der Amtsstunden in Anwendung von Paragraph 13, Absatz 5, AVG kein Raum besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135468
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2025
Dokumentnummer
JJR_20250430_OGH0002_0060OB00042_25G0000_000