Rechtssatz RS0135472
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135472
Entscheidungsdatum
23.07.2025
Rechtssatz
Denkbar ist die teilweise Erfüllung (und damit das teilweise Erlöschen) einer titulierten Rechnungslegungspflicht nur dann, wenn sie für einen bestimmten abgrenzbaren (Teil‑)Zeitraum (etwa für eines von mehreren vom Titel umfassten Jahren) oder aber in einem bestimmten abgrenzbaren (Teil‑)Umfang (beispielsweise für die Einnahmen aus einem von mehreren im Titel bezeichneten, von einander unabhängigen Rechtsgeschäften) vollständig erfüllt wurde. Legt der Verpflichtete hingegen nur einen Teil der im Exekutionstitel verlangten Unterlagen vor, so kann nicht von einer teilweisen Erfüllung der Rechnungslegungspflicht ausgegangen werden. Die bloße Vorlage eines Teils der geschuldeten Unterlagen kann nämlich nichts daran ändern, dass nach wie vor keine ordnungsgemäße, formell vollständige Rechnung gelegt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135472
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2025
Dokumentnummer
JJR_20250723_OGH0002_0030OB00113_25A0000_000