Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0135472×

Rechtssatz RS0135472

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0135472

Geschäftszahl

3Ob113/25a

Entscheidungsdatum

23.07.2025

Rechtssatz

Denkbar ist die teilweise Erfüllung (und damit das teilweise Erlöschen) einer titulierten Rechnungslegungspflicht nur dann, wenn sie für einen bestimmten abgrenzbaren (Teil‑)Zeitraum (etwa für eines von mehreren vom Titel umfassten Jahren) oder aber in einem bestimmten abgrenzbaren (Teil‑)Umfang (beispielsweise für die Einnahmen aus einem von mehreren im Titel bezeichneten, von einander unabhängigen Rechtsgeschäften) vollständig erfüllt wurde. Legt der Verpflichtete hingegen nur einen Teil der im Exekutionstitel verlangten Unterlagen vor, so kann nicht von einer teilweisen Erfüllung der Rechnungslegungspflicht ausgegangen werden. Die bloße Vorlage eines Teils der geschuldeten Unterlagen kann nämlich nichts daran ändern, dass nach wie vor keine ordnungsgemäße, formell vollständige Rechnung gelegt wurde.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 113/25a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.07.2025 3 Ob 113/25a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135472

Im RIS seit

08.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2025

Dokumentnummer

JJR_20250723_OGH0002_0030OB00113_25A0000_000