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Rechtssatz RS0135474

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0135474

Geschäftszahl

2Ob51/25a

Entscheidungsdatum

26.06.2025

Rechtssatz

Für die Frage der Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen ist (auch) im Anwendungsbereich des Paragraph 788, ABGB nF im Einklang mit den tragenden Grundsätzen des Pflichtteilsrechts und dem Zweck der Hinzu- und Anrechnung die Grundüberlegung relevant, Pflichtteilsberechtigte grundsätzlich so zu stellen, als wäre die Sache noch im Nachlass. Damit scheidet im Fall der einvernehmlichen Aufhebung einer zuvor erfolgten unentgeltlichen Zuwendung, deren Ergebnis ist, dass die Sache sich wieder ungeschmälert und ohne eine vom Nachlass dafür zu tragende Gegenleistung im Nachlass befindet, eine Hinzu- und Anrechnung der ursprünglichen Zuwendung des Erblassers aus.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 51/25a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.06.2025 2 Ob 51/25a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135474

Im RIS seit

12.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2025

Dokumentnummer

JJR_20250626_OGH0002_0020OB00051_25A0000_000