Rechtssatz RS0135477
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135477
Entscheidungsdatum
28.03.2025
Rechtssatz
Während im Exekutionsverfahren die Erhöhung des Existenzminimums nach § 292a EO nur für die Zukunft wirkt, gilt dies im Insolvenzverfahren nicht. Eine vom Schuldner bereits mit den verfahrenseinleitenden Anträgen begehrte Erhöhung des Existenzminimums gemäß § 189b IO in Verbindung mit § 292a EO gilt für das gesamte Insolvenzverfahren ab dessen Eröffnung.Während im Exekutionsverfahren die Erhöhung des Existenzminimums nach Paragraph 292 a, EO nur für die Zukunft wirkt, gilt dies im Insolvenzverfahren nicht. Eine vom Schuldner bereits mit den verfahrenseinleitenden Anträgen begehrte Erhöhung des Existenzminimums gemäß Paragraph 189 b, IO in Verbindung mit Paragraph 292 a, EO gilt für das gesamte Insolvenzverfahren ab dessen Eröffnung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135477
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2025
Dokumentnummer
JJR_20250328_OGH0002_0080OB00026_25V0000_000