Rechtssatz RS0135478
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135478
Entscheidungsdatum
18.03.2026
Rechtssatz
Auf Dauerschuldverhältnisse (etwa Bestandverträge), die darauf angelegt sind, dass die Leistung des Unternehmers (Vermieters) nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Vertragsschließung vollständig zu erbringen ist, ist § 6 Abs 2 Z 4 KSchG nicht anwendbar.Auf Dauerschuldverhältnisse (etwa Bestandverträge), die darauf angelegt sind, dass die Leistung des Unternehmers (Vermieters) nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Vertragsschließung vollständig zu erbringen ist, ist Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, KSchG nicht anwendbar.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 15/25s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.07.2025 10 Ob 15/25s
- 6 Ob 67/25h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.03.2026 6 Ob 67/25h
Beisatz: Mit dem ZIAG ist unter Bedachtnahme auf die nunmehr maßgebliche aktuelle Fassung des § 6 Abs 2 Z 4 KSchG auch gesetzlich klargestellt, dass dieser auf Bestandverhältnisse, die darauf angelegt sind, dass die Vermieter ihre Leistung nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Vertragsschließung vollständig erbringen, nicht anzuwenden ist. (T1)
Schlagworte
Wertsicherungsklausel, Wertsicherung, Dauerschuldverhältnis, Dauerschuldverhältnisse, Bestandvertrag, Mietrecht
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135478
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2026
Dokumentnummer
JJR_20250730_OGH0002_0100OB00015_25S0000_000