Rechtssatz RS0135482
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135482
Entscheidungsdatum
04.06.2025
Rechtssatz
Das Vergehen des Besitzes von Drogenausgangsstoffen mit erweitertem Vorsatz nach § 32 Abs 2 zweiter Fall SMG wird als Vorbereitungsdelikt durch ein in Bezug auf dieselben Drogenausgangsstoffe begangenes Verbrechen nach § 28a Abs 1 erster Fall SMG als stillschweigend subsidiär verdrängt, wenn letzteres zumindest ins Stadium des Versuchs gelangt.Das Vergehen des Besitzes von Drogenausgangsstoffen mit erweitertem Vorsatz nach Paragraph 32, Absatz 2, zweiter Fall SMG wird als Vorbereitungsdelikt durch ein in Bezug auf dieselben Drogenausgangsstoffe begangenes Verbrechen nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster Fall SMG als stillschweigend subsidiär verdrängt, wenn letzteres zumindest ins Stadium des Versuchs gelangt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135482
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2025
Dokumentnummer
JJR_20250604_OGH0002_0150OS00020_25T0000_000