Rechtssatz RS0135483
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135483
Entscheidungsdatum
04.06.2025
Rechtssatz
Beim Verbrechen des unerlaubten Umgangs mit Drogenausgangsstoffen nach § 32 Abs 3 zweiter Fall SMG, welches den deliktspezifischen Vorsatz auf vorschriftswidrige Erzeugung von Suchtmitteln in einer die Grenzmenge (§§ 28b, 31b SMG) übersteigenden Menge voraussetzt, handelt es sich im Verhältnis zum Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall SMG um ein Vorbereitungsdelikt im technischen Sinn. Dieses wird durch ein in Bezug auf dieselben Drogenausgangsstoffe begangenes Verbrechen nach § 28a Abs 1 erster Fall SMG als stillschweigend subsidiär verdrängt, wenn letzteres zumindest ins Stadium des Versuchs gelangt.Beim Verbrechen des unerlaubten Umgangs mit Drogenausgangsstoffen nach Paragraph 32, Absatz 3, zweiter Fall SMG, welches den deliktspezifischen Vorsatz auf vorschriftswidrige Erzeugung von Suchtmitteln in einer die Grenzmenge (Paragraphen 28 b, 31 b, SMG) übersteigenden Menge voraussetzt, handelt es sich im Verhältnis zum Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster Fall SMG um ein Vorbereitungsdelikt im technischen Sinn. Dieses wird durch ein in Bezug auf dieselben Drogenausgangsstoffe begangenes Verbrechen nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster Fall SMG als stillschweigend subsidiär verdrängt, wenn letzteres zumindest ins Stadium des Versuchs gelangt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135483
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2025
Dokumentnummer
JJR_20250604_OGH0002_0150OS00020_25T0000_001