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Rechtssatz RS0135484

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0135484

Geschäftszahl

14Os61/23m

Entscheidungsdatum

25.03.2025

Rechtssatz

Werden Gelder pflichtwidrig aus regulären unternehmensinternen Geldkreisläufen abgezweigt und damit eine Sondervermögensmasse ("schwarze Kasse") gebildet, bedeutet dies - soferne Anlegen und Dotieren durch Rechtshandlung erfolgt - zwar regelmäßig einen iSd Paragraph 153, StGB tatbildlichen Befugnisfehlgebrauch, weil damit vom Schutzzweck der Norm erfasste (bilanzrechtliche) Transparenzvorschriften verletzt werden. Die Bildung eines solchen Sondervermögens begründet allerdings so lange keine Untreuestrafbarkeit (sondern bloß eine straflose Vorbereitungshandlung), als der Machthaber Verfügungsbefugnis über dieses Vermögen hat, weil dann keine (vom Tatbestand gleichfalls vorausgesetzte) Verringerung des Vermögens des Machtgebers vorliegt, und zwar unabhängig davon, welchen Zweck der Machthaber für die weitere Mittelverwendung vorsieht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135484

Im RIS seit

22.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2025

Dokumentnummer

JJR_20250325_OGH0002_0140OS00061_23M0000_005