Rechtssatz RS0135486
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135486
Geschäftszahl
14Os29/25h (14Os76/25w)
Entscheidungsdatum
24.07.2025
Norm
RHStrÜbk Art1
RHStrÜbk Art5
Rechtssatz
Die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen steht unter den Bedingungen des Art 1 Abs 1 EuRHÜb, des dazu von Österreich abgegebenen Vorbehalts und des (für anwendbar erklärten) Art 5 Abs 1 lit c EuRHÜb.Die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen steht unter den Bedingungen des Artikel eins, Absatz eins, EuRHÜb, des dazu von Österreich abgegebenen Vorbehalts und des (für anwendbar erklärten) Artikel 5, Absatz eins, Litera c, EuRHÜb.
Entscheidungstexte
- 14 Os 29/25h
Entscheidungstext OGH 24.07.2025 14 Os 29/25h
Ist die Strafbarkeit der dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegenden Tat nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates durch Verjährung erloschen, ist Rechtshilfe nicht zulässig. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135486
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2025
Dokumentnummer
JJR_20250724_OGH0002_0140OS00029_25H0000_000