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Rechtssatz RS0135487

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0135487

Geschäftszahl

14Os62/25m

Entscheidungsdatum

24.07.2025

Rechtssatz

"Vorschriftswidrigkeit" eines Verhaltens stellt eine Rechtsfrage dar, die per se nicht Gegenstand von Feststellungen, sondern auf deren Basis zu beurteilen ist. Mit Blick auf den Ausnahmecharakter der Erlaubnistatbestände für die Manipulation mit Suchtmitteln vergleiche Paragraphen 5, ff SMG; RS0132363) hätte eine darauf abzielende Rüge nur Erfolg, wenn der Beschwerdeführer einen Feststellungsmangel durch Aufzeigen von Verfahrensergebnissen, welche Konstatierungen zum Vorliegen eines solchen Erlaubnistatbestands indiziert hätten, geltend macht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135487

Im RIS seit

26.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2025

Dokumentnummer

JJR_20250724_OGH0002_0140OS00062_25M0000_000