Rechtssatz RS0135487
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135487
Entscheidungsdatum
24.07.2025
Rechtssatz
"Vorschriftswidrigkeit" eines Verhaltens stellt eine Rechtsfrage dar, die per se nicht Gegenstand von Feststellungen, sondern auf deren Basis zu beurteilen ist. Mit Blick auf den Ausnahmecharakter der Erlaubnistatbestände für die Manipulation mit Suchtmitteln (vgl §§ 5 ff SMG; RS0132363) hätte eine darauf abzielende Rüge nur Erfolg, wenn der Beschwerdeführer einen Feststellungsmangel durch Aufzeigen von Verfahrensergebnissen, welche Konstatierungen zum Vorliegen eines solchen Erlaubnistatbestands indiziert hätten, geltend macht."Vorschriftswidrigkeit" eines Verhaltens stellt eine Rechtsfrage dar, die per se nicht Gegenstand von Feststellungen, sondern auf deren Basis zu beurteilen ist. Mit Blick auf den Ausnahmecharakter der Erlaubnistatbestände für die Manipulation mit Suchtmitteln vergleiche Paragraphen 5, ff SMG; RS0132363) hätte eine darauf abzielende Rüge nur Erfolg, wenn der Beschwerdeführer einen Feststellungsmangel durch Aufzeigen von Verfahrensergebnissen, welche Konstatierungen zum Vorliegen eines solchen Erlaubnistatbestands indiziert hätten, geltend macht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135487
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2025
Dokumentnummer
JJR_20250724_OGH0002_0140OS00062_25M0000_000