Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0135488×

Rechtssatz RS0135488

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0135488

Geschäftszahl

2Ob47/24m

Entscheidungsdatum

15.10.2024

Rechtssatz

Der rechtskräftige Beschluss über die Feststellung des Erbrechts entfaltet für die und zwischen den an diesem Verfahren beteiligten Parteien, die bis zu dieser Entscheidung eine darin beurteilte Erbantrittserklärung abgegeben haben, Rechtskraftwirkung.

Anmerkung

So auch schon 2 Ob 65/22f

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 47/24m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.10.2024 2 Ob 47/24m
    Ist aber das Verfahren nach § 164 AußStrG aufgrund der Abgabe weiterer Erbantrittserklärungen neuerlich durchzuführen, können die Rechtskraftwirkungen der Vorentscheidung nicht mehr zum Tragen kommen. Vielmehr ist allen bisherigen Erbansprechern, also auch jenen, deren Erbantrittserklärungen bei der ersten Entscheidung über das Erbrecht abgewiesen wurden, die Möglichkeit zur Verfahrensbeteiligung zu geben. Eine gesonderte Aufhebung des vorherigen Beschlusses ist gesetzlich nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135488

Im RIS seit

27.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2025

Dokumentnummer

JJR_20241015_OGH0002_0020OB00047_24M0000_000