Rechtssatz RS0135488
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135488
Entscheidungsdatum
15.10.2024
Rechtssatz
Der rechtskräftige Beschluss über die Feststellung des Erbrechts entfaltet für die und zwischen den an diesem Verfahren beteiligten Parteien, die bis zu dieser Entscheidung eine darin beurteilte Erbantrittserklärung abgegeben haben, Rechtskraftwirkung.
Anmerkung
So auch schon 2 Ob 65/22f
Entscheidungstexte
- 2 Ob 47/24m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.10.2024 2 Ob 47/24m
Ist aber das Verfahren nach § 164 AußStrG aufgrund der Abgabe weiterer Erbantrittserklärungen neuerlich durchzuführen, können die Rechtskraftwirkungen der Vorentscheidung nicht mehr zum Tragen kommen. Vielmehr ist allen bisherigen Erbansprechern, also auch jenen, deren Erbantrittserklärungen bei der ersten Entscheidung über das Erbrecht abgewiesen wurden, die Möglichkeit zur Verfahrensbeteiligung zu geben. Eine gesonderte Aufhebung des vorherigen Beschlusses ist gesetzlich nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135488
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2025
Dokumentnummer
JJR_20241015_OGH0002_0020OB00047_24M0000_000