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Rechtssatz RS0135491

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0135491

Geschäftszahl

8ObA20/25m

Entscheidungsdatum

12.08.2025

Norm

Rom I-VO Art8 Abs1

Rechtssatz

Die Notwendigkeit der Einbeziehung kollektivvertraglicher Regelungen in den Günstigkeitsvergleich des Artikel 8, Absatz eins, Rom I-VO ergibt sich schon aus dem Zweck der Regelung, die verhindern will, dass dem Arbeitnehmer durch die Rechtswahl der Schutz zwingender Bestimmungen des nationalen Rechts entzogen wird. Eine Berücksichtigung von Kollektivverträgen im Rahmen des Günstigkeitsvergleichs nach Artikel 8, Absatz eins, Rom I-VO setzt aber voraus, dass das Arbeitsverhältnis ohne Rechtswahl dem jeweiligen Kollektivvertrag unterliegen würde. Unter keinen Umständen kann die Anwendung der kollisionsrechtlichen Vorschrift in Artikel 8, Absatz eins, Rom I-VO nämlich dazu führen, dass der Arbeitnehmer Ansprüche erwirbt, die ihm nach der nationalen Rechtsordnung gar nicht zustehen.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 20/25m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 12.08.2025 8 ObA 20/25m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135491

Im RIS seit

08.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Dokumentnummer

JJR_20250812_OGH0002_008OBA00020_25M0000_000