Rechtssatz RS0135496
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135496
Entscheidungsdatum
22.07.2025
Rechtssatz
Bei der Bestellung eines Kinderbeistands in einem Obsorge- oder Kontaktrechtsverfahren handelt es sich weder um einen verfahrensleitenden Beschluss iSd § 45 2. Satz AußStrG, noch um einen rein vermögensrechtlichen Anspruch iSd § 62 Abs 3 AußStrG, sodass der Beschluss selbständig und streitwertunabhängig anfechtbar ist.Bei der Bestellung eines Kinderbeistands in einem Obsorge- oder Kontaktrechtsverfahren handelt es sich weder um einen verfahrensleitenden Beschluss iSd Paragraph 45, 2. Satz AußStrG, noch um einen rein vermögensrechtlichen Anspruch iSd Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG, sodass der Beschluss selbständig und streitwertunabhängig anfechtbar ist.
Anmerkung
Siehe auch RS0129692
Schlagworte
Kinderbeistand
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135496
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2025
Dokumentnummer
JJR_20250722_OGH0002_0040OB00105_25G0000_000