Rechtssatz RS0135502
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135502
Geschäftszahl
15Os28/25v (15Os29/25s)
Entscheidungsdatum
16.07.2025
Rechtssatz
Solange der Oberste Gerichtshof (wegen einer Beschwerde gegen einen erstgerichtlichen Beschluss auf Zurückweisung einer Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285a Z 1 StPO) mit einer Entscheidung über die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsbeschwerde befasst ist, ist diese nicht auch als iSd § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO „ergriffen“ anzusehen.Solange der Oberste Gerichtshof (wegen einer Beschwerde gegen einen erstgerichtlichen Beschluss auf Zurückweisung einer Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285 a, Ziffer eins, StPO) mit einer Entscheidung über die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsbeschwerde befasst ist, ist diese nicht auch als iSd Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO „ergriffen“ anzusehen.
Entscheidungstexte
- 15 Os 28/25v
Entscheidungstext OGH 16.07.2025 15 Os 28/25v
Folglich kommt amtswegige Wahrnehmung allfälliger Urteilsfehler „aus Anlass“ der ursprünglich erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde nicht mehr in Betracht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135502
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2025
Dokumentnummer
JJR_20250716_OGH0002_0150OS00028_25V0000_001