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Rechtssatz RS0135505

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0135505

Geschäftszahl

7Ob78/25h

Entscheidungsdatum

25.06.2025

Rechtssatz

Die aus der Beachtung einer Patientenverfügung resultierende ernstliche und erhebliche Fremdgefährdung hat nicht die (Teil-)Unwirksamkeit der betreffenden Patientenverfügung zur Folge. Vielmehr führt die in einem solchen Fall vorzunehmende Abwägung zwischen dem Recht des Patienten auf Selbstbestimmung und dem Recht dritter Personen auf körperliche Unversehrtheit als widerstreitende Grundrechte dazu, dass eine wirksame Patientenverfügung bei ernstlicher und erheblicher Fremdgefährdung zugunsten des Schutzes anderer Personen im konkreten Fall unangewendet zu bleiben hat.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 78/25h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2025 7 Ob 78/25h
    Weder der Gesetzeswortlaut noch die Materialien fordern, dass in der Patientenverfügung die Folgen der Behandlungsablehnung, die der Patient richtig einschätzt, zwingend angeführt werden müssen. (T1)

Schlagworte

Patientenverfügung, Unterbringung, Fremdgefährdung, Selbstbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135505

Im RIS seit

09.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2025

Dokumentnummer

JJR_20250625_OGH0002_0070OB00078_25H0000_000