Rechtssatz RS0135505
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135505
Entscheidungsdatum
25.06.2025
Rechtssatz
Die aus der Beachtung einer Patientenverfügung resultierende ernstliche und erhebliche Fremdgefährdung hat nicht die (Teil-)Unwirksamkeit der betreffenden Patientenverfügung zur Folge. Vielmehr führt die in einem solchen Fall vorzunehmende Abwägung zwischen dem Recht des Patienten auf Selbstbestimmung und dem Recht dritter Personen auf körperliche Unversehrtheit als widerstreitende Grundrechte dazu, dass eine wirksame Patientenverfügung bei ernstlicher und erheblicher Fremdgefährdung zugunsten des Schutzes anderer Personen im konkreten Fall unangewendet zu bleiben hat.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 78/25h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2025 7 Ob 78/25h
Weder der Gesetzeswortlaut noch die Materialien fordern, dass in der Patientenverfügung die Folgen der Behandlungsablehnung, die der Patient richtig einschätzt, zwingend angeführt werden müssen. (T1)
Schlagworte
Patientenverfügung, Unterbringung, Fremdgefährdung, Selbstbestimmung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135505
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2025
Dokumentnummer
JJR_20250625_OGH0002_0070OB00078_25H0000_000