Rechtssatz RS0135506
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135506
Entscheidungsdatum
16.09.2025
Rechtssatz
Der Erhöhungsbetrag nach § 34 Abs 1 Z 3 APG steht auch einem Versicherten zu, dessen Dienstverhältnis vor Eintritt der Anspruchsberechtigung für eine Korridorpension nach § 4 Abs 2 APG einvernehmlich beendet wurde und der zwei Monate vor Pensionsantritt Arbeitslosengeld bezog.Der Erhöhungsbetrag nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, APG steht auch einem Versicherten zu, dessen Dienstverhältnis vor Eintritt der Anspruchsberechtigung für eine Korridorpension nach Paragraph 4, Absatz 2, APG einvernehmlich beendet wurde und der zwei Monate vor Pensionsantritt Arbeitslosengeld bezog.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135506
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2025
Dokumentnummer
JJR_20250916_OGH0002_010OBS00068_25K0000_000