Rechtssatz RS0135509
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135509
Entscheidungsdatum
16.09.2025
Rechtssatz
Die Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld gebührt nach § 14 Abs 1 Satz 1 KBGG längstens für 365 Tage ab dem im (erstmaligen) Antrag bezeichneten Bezugsbeginn, sofern die weiteren Voraussetzungen, insbesondere das zeitgleiche Bestehen eines Anspruchs auf pauschales Kinderbetreuungsgeld, erfüllt sind.Die Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld gebührt nach Paragraph 14, Absatz eins, Satz 1 KBGG längstens für 365 Tage ab dem im (erstmaligen) Antrag bezeichneten Bezugsbeginn, sofern die weiteren Voraussetzungen, insbesondere das zeitgleiche Bestehen eines Anspruchs auf pauschales Kinderbetreuungsgeld, erfüllt sind.
Schlagworte
Kinderbetreuungsgeld, Bezugsbeginn, pauschales Kinderbetreuungsgeld
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135509
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2025
Dokumentnummer
JJR_20250916_OGH0002_010OBS00081_25X0000_000