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Rechtssatz RS0135510×

Rechtssatz RS0135510

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0135510

Geschäftszahl

1Ob72/25g

Entscheidungsdatum

09.09.2025

Rechtssatz

Paragraph 97, EheG bestimmt, inwieweit Ehegatten die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens einschließlich der Ehewohnung sowie ehelicher Ersparnisse für den Fall der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe durch Vereinbarungen regeln können.

Anmerkung

Vgl 5 Ob 108/13p

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 72/25g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 09.09.2025 1 Ob 72/25g
    Vereinbarungen, die im Voraus die Aufteilung der Ehewohnung regeln, bedürfen nach § 97 Abs 1 EheG zu ihrer Rechtswirksamkeit der Form eines Notariatsakts. (T1)
    Nach § 97 Abs 5 EheG sind Vereinbarungen über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse vor Scheidung auch formlos möglich, wenn die Vereinbarung im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe geschlossen wurde. (T2)
    Hier: Die Frage offenlassend, ob eine nach formgültiger Vorausvereinbarung geschlossene „Auflösungsvereinbarung“, die gerade keine Regelung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse für den Fall der Scheidung oder eine Abänderung einer bestehenden Vorausvereinbarung beinhaltet, unter § 97 Abs 5 EheG fällt. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135510

Im RIS seit

24.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2025

Dokumentnummer

JJR_20250909_OGH0002_0010OB00072_25G0000_000