Rechtssatz RS0135510
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135510
Entscheidungsdatum
09.09.2025
Rechtssatz
§ 97 EheG bestimmt, inwieweit Ehegatten die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens einschließlich der Ehewohnung sowie ehelicher Ersparnisse für den Fall der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe durch Vereinbarungen regeln können.Paragraph 97, EheG bestimmt, inwieweit Ehegatten die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens einschließlich der Ehewohnung sowie ehelicher Ersparnisse für den Fall der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe durch Vereinbarungen regeln können.
Anmerkung
Vgl 5 Ob 108/13p
Entscheidungstexte
- 1 Ob 72/25g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 09.09.2025 1 Ob 72/25g
Vereinbarungen, die im Voraus die Aufteilung der Ehewohnung regeln, bedürfen nach § 97 Abs 1 EheG zu ihrer Rechtswirksamkeit der Form eines Notariatsakts. (T1)
Nach § 97 Abs 5 EheG sind Vereinbarungen über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse vor Scheidung auch formlos möglich, wenn die Vereinbarung im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe geschlossen wurde. (T2)
Hier: Die Frage offenlassend, ob eine nach formgültiger Vorausvereinbarung geschlossene „Auflösungsvereinbarung“, die gerade keine Regelung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse für den Fall der Scheidung oder eine Abänderung einer bestehenden Vorausvereinbarung beinhaltet, unter § 97 Abs 5 EheG fällt. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135510
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2025
Dokumentnummer
JJR_20250909_OGH0002_0010OB00072_25G0000_000