Rechtssatz RS0135520
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135520
Entscheidungsdatum
15.10.2025
Rechtssatz
Drohung mit Gewalt gegen eine Person ist nicht von vornherein ein Aliud zur gefährlichen Drohung. Die fallbezogen festgestellte Androhung des Einsatzes einer Waffe gegen eine Person ist vielmehr vom in § 74 Abs 1 Z 5 StGB ausdrücklich genannten Begriff der "Drohung mit einer Verletzung am Körper" umfasst.Drohung mit Gewalt gegen eine Person ist nicht von vornherein ein Aliud zur gefährlichen Drohung. Die fallbezogen festgestellte Androhung des Einsatzes einer Waffe gegen eine Person ist vielmehr vom in Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, StGB ausdrücklich genannten Begriff der "Drohung mit einer Verletzung am Körper" umfasst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135520
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2025
Dokumentnummer
JJR_20251015_OGH0002_0130OS00103_25H0000_000