Rechtssatz RS0135521
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135521
Geschäftszahl
13Os68/25m (13Os69/25h)
Entscheidungsdatum
24.09.2025
Rechtssatz
Ein Beschluss, der keinen Spruch (§ 86 Abs 1 StPO) enthält, ist keine "Nichtentscheidung", weil nur Fehler außerhalb des von der Rechtsordnung normierten Fehlerkalküls zu absoluter Nichtigkeit führen können. Demgegenüber fallen (auch prozessuale) Rechtsfehler in das (umfassende) Fehlerkalkül der §§ 87 ff StPO.Ein Beschluss, der keinen Spruch (Paragraph 86, Absatz eins, StPO) enthält, ist keine "Nichtentscheidung", weil nur Fehler außerhalb des von der Rechtsordnung normierten Fehlerkalküls zu absoluter Nichtigkeit führen können. Demgegenüber fallen (auch prozessuale) Rechtsfehler in das (umfassende) Fehlerkalkül der Paragraphen 87, ff StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135521
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2025
Dokumentnummer
JJR_20250924_OGH0002_0130OS00068_25M0000_000