Rechtssatz RS0135522
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135522
Geschäftszahl
13Os68/25m (13Os69/25h)
Entscheidungsdatum
24.09.2025
Rechtssatz
Gemäß § 106 Abs 2 zweiter Satz StPO hat das Beschwerdegericht, soweit gegen die Bewilligung einer Ermittlungsmaßnahme Beschwerde erhoben wird, auch über einen - nach § 106 Abs 2 erster Satz StPO mit diesem Rechtsmittel zu verbindenden - Einspruch zu entscheiden. Lege non distinguente hat das Rechtsmittelgericht somit auch dann über den Einspruch zu entscheiden, wenn es die Beschwerde für unzulässig hält.Gemäß Paragraph 106, Absatz 2, zweiter Satz StPO hat das Beschwerdegericht, soweit gegen die Bewilligung einer Ermittlungsmaßnahme Beschwerde erhoben wird, auch über einen - nach Paragraph 106, Absatz 2, erster Satz StPO mit diesem Rechtsmittel zu verbindenden - Einspruch zu entscheiden. Lege non distinguente hat das Rechtsmittelgericht somit auch dann über den Einspruch zu entscheiden, wenn es die Beschwerde für unzulässig hält.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135522
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2025
Dokumentnummer
JJR_20250924_OGH0002_0130OS00068_25M0000_001