Rechtssatz RS0135526
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135526
Entscheidungsdatum
07.10.2025
Rechtssatz
Eine analoge Anwendung des § 285 Abs 2 StPO zur Verlängerung der gegen Beschlüsse vorgesehenen 14-tägigen Rechtsmittelfrist kommt mangels Vorliegens einer Lücke nicht in Betracht.Eine analoge Anwendung des Paragraph 285, Absatz 2, StPO zur Verlängerung der gegen Beschlüsse vorgesehenen 14-tägigen Rechtsmittelfrist kommt mangels Vorliegens einer Lücke nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
- 14 Os 85/25v
Entscheidungstext OGH 07.10.2025 14 Os 85/25v
Hier: Das Erstgericht verlängerte (in einem Auslieferungsverfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft "aufgrund des außergewöhnlichen Umfangs und der Komplexität des Verfahrens") die Frist "zur Ausführung der Beschwerde" um vier Wochen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135526
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025
Dokumentnummer
JJR_20251007_OGH0002_0140OS00085_25V0000_000