Rechtssatz RS0135527
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135527
Entscheidungsdatum
15.10.2025
Rechtssatz
Gemäß § 312 Abs 1 StPO ist die Hauptfrage darauf gerichtet, ob der Angeklagte schuldig ist, die der Anklage zugrunde liegende strafbare Handlung begangen zu haben. Der Schwurgerichtshof (§ 310 Abs 1 erster Satz StPO) muss daher den in Rede stehenden Lebenssachverhalt so umschreiben, dass er allen Tatbestandselementen einer bestimmten strafbaren Handlung entspricht.Gemäß Paragraph 312, Absatz eins, StPO ist die Hauptfrage darauf gerichtet, ob der Angeklagte schuldig ist, die der Anklage zugrunde liegende strafbare Handlung begangen zu haben. Der Schwurgerichtshof (Paragraph 310, Absatz eins, erster Satz StPO) muss daher den in Rede stehenden Lebenssachverhalt so umschreiben, dass er allen Tatbestandselementen einer bestimmten strafbaren Handlung entspricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135527
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025
Dokumentnummer
JJR_20251015_OGH0002_0130OS00111_25K0000_000