Rechtssatz RS0135533
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135533
Entscheidungsdatum
24.06.2026
Rechtssatz
Eine nicht im Einzelnen ausgehandelte Verpflichtung zur Leistung eines Zusatzentgelts, das als Spesenersatz bezeichnet wird oder auf andere Weise erkennen lässt, dass es der Abgeltung eines konkreten Aufwands des Unternehmens dient, ist gröblich benachteiligend im Sinne von § 879 Abs 3 ABGB, wenn das Entgelt den tatsächlichen Aufwand grob überschreitet.Eine nicht im Einzelnen ausgehandelte Verpflichtung zur Leistung eines Zusatzentgelts, das als Spesenersatz bezeichnet wird oder auf andere Weise erkennen lässt, dass es der Abgeltung eines konkreten Aufwands des Unternehmens dient, ist gröblich benachteiligend im Sinne von Paragraph 879, Absatz 3, ABGB, wenn das Entgelt den tatsächlichen Aufwand grob überschreitet.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 52/25y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.10.2025 2 Ob 52/25y
- 2 Ob 202/25g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.02.2026 2 Ob 202/25g
vgl; Beisatz: Hier: Gebühren für die Umbuchung eines Fluges. (T1)
- 8 Ob 141/25f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.06.2026 8 Ob 141/25f
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135533
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2026
Dokumentnummer
JJR_20251023_OGH0002_0020OB00052_25Y0000_000